(1) Artikel 18 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1998, Nr. 1, ist aufgehoben.
(2) Die behördlichen Erlaubnisse, die im Sinne von Artikel 5 des königlichen Gesetzesdekrets vom 23. November 1936, Nr. 2523, erteilt wurden, gelten als Bewilligungen nach Artikel 3 dieses Gesetzes. Reisebüros mit der genannten behördlichen Erlaubnis werden von Amts wegen in das Verzeichnis laut Artikel 14 eingetragen.
(3) Wer den Nachweis erbringt, im Besitze der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Reisebüroleiters im Sinne des königlichen Gesetzesdekrets vom 23. November 1936, Nr. 2523, zu sein, ist nicht verpflichtet, zur Übernahme der Leitung eines Reisebüros die Prüfung laut Artikel 10 dieses Gesetzes abzulegen. Damit die Befreiung gilt, muss jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen um Anerkennung der Befähigung zum Reisebüroleiter laut Artikel 11 angesucht werden.
(4) Inhaber von Reisebüros, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Südtirol arbeiten, aber die Voraussetzungen zur Ernennung zum Reisebüroleiter laut Artikel 11 nicht haben, oder Personen, welche bereits vier Jahre bei gemeinnützigen Vereinen sich mit der Organisation von Reisen befasst haben, können die Eignung erlangen, indem sie eine eigene Prüfung bestehen; diese Prüfung ist in Form eines Prüfungsgesprächs über die Fächer laut Artikel 9 Absatz 1 vor der Kommission laut Artikel 10 abzulegen. Zu diesem Zweck müssen die Inhaber innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen einen entsprechenden Antrag einreichen.
(5) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird die in Artikel 9 Absatz 5 vorgesehene Frist für die Ersetzung des Reisebüroleiters so lange ausgesetzt, bis die erste Session der Prüfung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Reisebüroleiters im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen ist.
(6) Einrichtungen, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Organisation von Reisen befassen ohne die Bewilligung gemäß Artikel 3 zu besitzen, haben ab diesem Zeitpunkt zwei Jahre Zeit, sich den dort vorgesehenen Bestimmungen anzupassen.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.