(1) Im Bereich der eigenen Zuständigkeit gewährt das Land Südtirol adoptionswilligen Ehepaaren mit ständigem Aufenthalt in Südtirol Beistand und Unterstützung bei der Adoption eines Kindes, das nicht die italienische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen Wohnsitz im Ausland hat.
(2) Der Beistand und die Unterstützung erfolgen im Einklang mit der staatlichen und internationalen Rechtsordnung, insbesondere mit den Prinzipien und Richtlinien des Abkommens über die Zusammenarbeit bei internationalen Adoptionen vom 29. Mai 1993 von Den Haag und mit dem Staatsgesetz über die Adoptionen und Anvertrauungen vom 4. Mai 1983 Nr. 184, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Dezember 1998 Nr. 476, und durch das Gesetz vom 28. März 2001, Nr. 149, in der Folge "staatliches Adoptionsgesetz" genannt.
(1) Das Land Südtirol bietet Ehepaaren, die die Bereitschaftserklärung zur internationalen Adoption schon bei Gericht hinterlegt haben oder im Begriffe sind zu hinterlegen, rechtlichen, sozialen und psychologischen Beistand.
(2) Der Beistand erfolgt in allen Phasen der Adoption, in der Vorbereitung auf die Adoption, in der Betreuung bei der Abwicklung der Adoption im Inland und in der Nachbetreuung nach erfolgter Adoption.
(3) Zu diesem Zweck obliegen dem Land folgende Aufgaben:
(4) Mittels Vereinbarung mit der nationalen Kommission für internationale Adoptionen übernimmt das Land die Verwaltung folgender weiterer Aufgaben:
(1) Im Sinne des Artikels 39/bis Absatz 2 des staatlichen Adoptionsgesetzes und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Artikels 39/ter des obgenannten Gesetzes, kann das Land Südtirol eine öffentliche Adoptionsvermittlungsstelle mit den Aufgaben laut Artikel 31 Absatz 3 obgenannten Gesetzes einrichten.
(1) Um die Leistungen gemäß Artikel 29/bis Absatz 4 des staatlichen Adoptionsgesetzes umsetzen zu können, wird eine psychosoziale Betreuungsgruppe eingesetzt, zusammengesetzt aus Mitarbeitern der sozialpädagogischen Grundbetreuung der Sozialsprengel und aus Psychologen aus dem öffentlichen Sanitätsbereich oder konventionierten privaten Dienststellen.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, gemäß Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, "Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen", private Vermittlungsstellen in Südtirol mit geeigneten Mitteln zu fördern. Diese Vermittlungsstellen müssen die Voraussetzungen gemäß Artikel 39/ter des staatlichen Adoptionsgesetzes besitzen und zudem im Besitz der Genehmigung, von Seiten der nationalen Kommission für internationale Adoptionen, für die Dienstleistung gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c) des obgenannten Gesetzes sein.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.