(1) Begünstigte der Maßnahmen dieses Gesetzes sind:
(2) Für die Erfüllung von Auflagen oder Verpflichtungen und den Zugang zu Begünstigungen, die von Landesgesetzen vorgesehen sind, ist die Stellung einer Auslandssüdtirolerin und Auslandssüdtiroler 2), der im Einwohnerregister der italienischen Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland (AIRE) in einer Gemeinde des Landes eingetragen ist, der Stellung eines Bürgers gleichgestellt, welcher im Einwohnerregister einer Gemeinde in Südtirol eingetragen ist.
(3) Im Bedarfsfall müssen die Voraussetzungen laut Absatz 1 durch eigenverantwortliche Erklärungen oder anhand von Bescheinigungen, die von ausländischen oder inländischen Behörden ausgestellt werden, nachgewiesen werden.