(1) Unbeschadet der Anwendung der strafrechtlichen Vorschriften und des allfälligen Anspruches auf Schadenersatz unterliegt einer Verwaltungsstrafe
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Verwaltungsstrafen werden unter Einhaltung des vom Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahrens vom Direktor des landestierärztlichen Dienstes verhängt.
(3) Wird der Verstoß laut Absatz 1 Buchstabe i) von den Gemeinden festgestellt, so ist der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet der Verstoß festgestellt wurde, die zuständige Behörde für die Entgegennahme des Protokolls und die Verhängung der Strafe. 29)