(1) Bedienstete, die ein politisches Mandat als Bürgermeister, als Assessor einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern, als Präsident einer Bezirksgemeinschaft oder eines gemeindeeigenen Betriebes ausüben, müssen auf dieses innerhalb von 60 Tagen ab Erteilung des Direktionsauftrages verzichten.
(2) Falls eine Führungskraft ein politisches Mandat nach der Erteilung des Direktionsauftrages annimmt, werden ihre Aufgaben für die Dauer eines Jahres von ihrem Stellvertreter wahrgenommen, welchem auch die entsprechende Funktionszulage zusteht. Wird das Mandat nicht innerhalb eines Jahres zurückgelegt, erklärt der Generaldirektor den Verfall der Ernennung.
(3) Absatz 2 gilt auch im Falle der Versetzung in den Wartestand oder der Abordnung zu einer anderen Körperschaft oder Anstalt.