(1) In Bioabfallkompostierungsanlagen, in welchen in Anwendung der Bestimmungen bezüglich der getrennten Müllsammlung primär biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Europäische Abfallkennziffer EAK 200108) zu Kompost verarbeitet werden, darf als technologisches Hilfsmittel dem Bioabfall anteilsmäßig bis zu fünf Prozent Gülle und Magen-Darm-Inhalt von Wiederkäuern und Equiden beigemischt werden, sofern nicht die epidemiologische Situation in Südtirol bezüglich der übertragbaren Krankheiten besondere, von den geltenden Bestimmungen vorgesehene Maßnahmen erfordert. Diese Anlagen sind von der Anerkennung laut Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009, in geltender Fassung, ausgenommen. 17)