(1) Die Ausgabe für die Maßnahmen, die von den Artikeln 4 und 5 dieses Gesetzes und vom Artikel 2-bis des Landesgesetzes vm 23. März 1981, Nr. 8, eingefügt mit Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes, vorgesehen ist, wird mit jährlichem Finanzgesetz genehmigt.