Kundgemacht im A.Bl. vom 21. April 1998, Nr. 17.
(1) In diesem Gesetz, im Gesetz vom 30. Juni 1983, Nr. 20 sowie im Einheitstext gemäß Artikel 22 werden die Begünstigten als "Menschen mit Behinderung" bezeichnet.
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46.
Ändert den Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 13. Jänner 1992, Nr. 1.
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20.
(1) Artikel 17 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20 wird aufgehoben.
(2) Die Bereichsverträge für die Bediensteten der Lokalkörperschaften sowie die Ausbildungs- und Arbeitsverträge müssen die vom Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104 vorgesehenen Begünstigungen übernehmen.
(3) 5)
Ersetzt den Art. 1 des L.G. vom 10. Juli 1992, Nr. 29.
(1) Die sportliche Betätigung und die Ausübung von Sporttätigkeiten werden uneingeschränkt gefördert. In Einklang mit den geltenden Bestimmungen über die Beseitigung der architektonischen Barrieren sorgen das Land Südtirol und die Gemeinden sowie die Verbände von Gemeinden im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs dafür, daß die Sportanlagen und die entsprechenden Dienste den Menschen mit Behinderung zugänglich gemacht und von ihnen benutzt werden können.
(1) Der vorliegende Text soll zusammen mit den anderen Bestimmungen über die Menschen mit Behinderung in einen Einheitstext zusammengefaßt werden.
Ergänzt den Art. 12/bis des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Omissis.