(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, eine Landesfachhochschule für Soziale Arbeit in den Bereichen Sozialpädagogik, Sozialarbeit und Verwaltung von Sozialdiensten gemäß der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz zu errichten. In der genannten Durchführungsverordnung werden, aufgrund der in den staatlichen und in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Mindestanforderungen, der Lehrplan für die Diplomlehrgänge in Sozialpädagogik, Sozialarbeit und Verwaltung von Sozialdiensten, die Kriterien für die Zulassung zu diesen Lehrgängen, die Voraussetzungen für das unterrichtende Personal und nähere Bestimmungen über die Erlangung des Diploms festgelegt.
(2) Das Diplom, das an der im Sinne von Absatz 1 gegründeten Schule erlangt wird, berechtigt zur Eintragung in das Berufsverzeichnis, wenn die Eintragung Voraussetzung dafür ist, den Beruf auszuüben.
(3) Zur Durchführung der Lehrgänge laut Absatz 1 kann die Landesregierung entsprechende Abkommen mit italienischen Universitäten oder mit solchen von Staaten des deutschen Sprachraumes treffen, und zwar auch zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Anerkennung des in den genannten Lehrgängen absolvierten Studiums für ein weiteres Studium zur Erlangung eines Doktorates oder ähnlichen Hochschuldiploms.
(4) Die Landesregierung führt die Fachhochschule direkt oder durch Konventionierung mit einem privaten Träger oder durch Errichtung einer eigenen Trägerschaft.