(1) Bei Nichtbeachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften wird eine Geldbuße von 1.000,00 Euro bis 6.000,00 Euro verhängt.
(2) Im Wiederholungsfalle werden die in Absatz 1 vorgesehenen Geldbußen verdoppelt.
(3) Mit der Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes werden die Organe der Stadt- und Ortspolizei und der Forstpolizei sowie, auf Antrag des Landeshauptmanns, die staatlichen Polizeiorgane betraut. In Zonen, die im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, als Naturparke und Biotope ausgewiesen sind, wird mit der Aufsicht auch das Personal der Landesämter für Naturparke und für Landschaftsökologie betraut. 4)