(1) Zur Förderung von Maßnahmen, welche die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern, kann das Land an die in Südtirol tätigen Unternehmen, deren Verbände sowie an öffentliche und private Körperschaften Beiträge zur Deckung der Führungskosten von Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen laut den Absätzen 2 und 3 des Artikels 1/bis gewähren, wenn diese Kinderplätze zu Gunsten der Kinder ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entweder mittels direkter Errichtung von Kindertagesstätten am Arbeitsort oder mittels Ankauf von Kinderplätzen bei gleichartigen, bereits bestehenden Diensten zur Verfügung stellen.
(2) Die Landesregierung bestimmt mit eigenem Beschluss, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von laut Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Beiträgen; die Unternehmen, deren Verbände sowie die öffentlichen und privaten Körperschaften, die einen Beitrag erhalten, können jedenfalls von den diese Dienste in Anspruch nehmenden Familien eine Kostenbeteiligung im Ausmaß von höchstens 35 Prozent der Gesamtkosten verlangen.
(3) Für die Führung der in Absatz 1 genannten betrieblichen Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen schließen die Unternehmen, deren Verbände sowie die öffentlichen und privaten Körperschaften, die solche Dienste für die eigenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen schaffen wollen, entsprechende Vereinbarungen mit Körperschaften, die ohne Gewinnabsicht im Bereich Kinderbetreuungsdienste tätig sind, ab.
(4) Die betrieblichen Kindertagesstätten für Kinder im Alter von drei Monaten bis zu drei Jahren müssen die mit Durchführungsverordnung zu Artikel 1/bis Absatz 4 festgesetzten strukturellen und betrieblichen Merkmale aufweisen.
(5) Mit Durchführungsverordnung werden die strukturellen und betrieblichen Merkmale der Tageseinrichtungen festgelegt. 7)