(1) Zur Wahrung der im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1994, Nr. 724mit Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut übertragenen Befugnissen ist die Landesregierung ermächtigt, die notwendigen Mittel vom Kapitel 102115 des Haushaltsvoranschlages für das Jahr 1995 abzuheben und auf die entsprechenden Ausgabenkapitel dieses Haushaltsvoranschlages zu überweisen sowie, falls nötig, neue Einnahme- und Ausgabekapitel zu errichten und auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften Bestimmungen über die Durchführung dieser Befugnisse zu erlassen.
(2) Das staatliche Personal der übertragenen staatlichen Dienste wird in die Stellenpläne des Landes unter Berücksichtigung der erworbenen, rechtlichen und wirtschaftlichen Position bei der Herkunftskörperschaft in die Stellenpläne des Landes eingestuft. Mit Beschluß der Landesregierung werden die Modalitäten dieses Übergangs und die Termine bestimmt, innerhalb deren das Personal, falls vorgesehen, für den Übergang zum Land optieren kann.19)20)
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Gänze oder zum Teil das Personal in den Dienst aufzunehmen, da bei den obgenannten Staatsdiensten bereits als Saisonpersonal beschäftigt war. Die Aufnahme erfolgt durch Bestehen des Auswahlverfahrens laut den geltenden Bestimmungen für die Aufnahme in den Landesdienst. Bei der Einstufung dieses Personals kann auch der bei der Herkunftskörperschaft bereits geleistete Dienst anerkannt oder, falls günstiger, in der Gehaltsstufe eine wirtschaftliche Behandlung zuerkannt werden, die wenigstens jener bei der Herkunftskörperschaft entspricht. Mit Beschluß der Landesregierung werden die entsprechenden Modalitäten der Aufnahme unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgelegt:
- Ausschluß der Höchstaltersgrenze,
- Besitz der Bestätigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache bzw. auch der ladinischen Sprache,
- Bestimmung der Berufsbilder für die Einstufung, deren Aufgabenbeschreibung den bei der Herkunftskörperschaft ausgeübten Aufgaben am ehesten entspricht,
- die Zuerkennung einer Vorrangstellung zugunsten des Personals mit größerem Dienstalter. 21)
(4) Im Zuge der Übernahme der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Dienste ist die Landesregierung befugt, das Plansoll des allgemeinen Stellenplans des Landespersonals um höchstens so viel Stellen zu erhöhen, wie Personal, auch Saisonpersonal, bei den entsprechenden staatlichen Diensten beschäftigt war, wobei die entsprechende Finanzierung durch die in Absatz 1 vorgesehenen Mittel auf das Kapitel überwiesen wird, dem die Kosten für die Besoldung des Landespersonals anzulasten sind.21)