(1) Die Landesregierung bestimmt die Anzahl der Bediensteten, die der Landesagentur für Umwelt zur Verfügung gestellt werden; dabei wählt sie diese Bediensteten aus jenem Personal der Organisationsstrukturen des Landes, der Landessonderbetriebe und der Landesanstalten aus, das den Tätigkeitsbereichen laut Artikel 1 zugeteilt ist. Die betreffenden Bediensteten verbleiben im allgemeinen Stellenplan des Landes.