(1) Im Gesundheitsbezirk Bozen wird der betriebliche Dienst für Immunhämatologie und Bluttransfusion errichtet, der die Aufgaben laut Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005, Nr. 219, erfüllt.
(2) Unter Berücksichtigung der besonderen orografischen Beschaffenheit des Landesgebietes und der durch das lokale Straßennetz gegebenen Einschränkungen werden in den Gesundheitsbezirken Brixen, Bruneck und Meran Dienste für Transfusionsmedizin errichtet, die den entsprechenden Laboratorien für chemisch-klinische und mikrobiologische Analysen angegliedert sind. Die Dienste für Transfusionsmedizin erledigen zusätzlich zu den Aufgaben laut Absatz 3 auch die Aufgaben laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 9 und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern 1, 3, 6, 9, 10 und 11 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005, Nr. 219, und zwar direkt; dabei bleiben sie jedoch in technischer und organisatorischer Hinsicht vom betrieblichen Dienst für Immunhämatologie und Bluttransfusion abhängig. Die Dienste für Transfusionsmedizin erfüllen die genannten Aufgaben auch für diejenigen Patienten, die in anderen Krankenhäusern desselben Gesundheitsbezirkes eingeliefert sind.
(3) In den Krankenhäusern von Sterzing, Innichen und Schlanders werden Sammelstellen mit Blutkonservendepot errichtet, die die Aufgaben laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern 1, 2, 5 und 8, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern 2, 4, 5 und 7 und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 21. Oktober 2005, Nr. 219, erledigen. Sie stehen unter der technischen und organisatorischen Leitung des betrieblichen Dienstes für Immunhämatologie und Bluttransfusion. 19)