(1) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, geändert durch die Landesgesetze vom 23. Dezember 1987, Nr. 35 und vom 16. November 1988, Nr. 47, finden für jene widerrechtlichen Bauten Anwendung, welche vor dem 31. Dezember 1993 fertiggestellt wurden und welche in den Bauzonen eine Erweiterung des Bauwerkes von nicht mehr als 30 Prozent der Kubatur des ursprünglichen Gebäudes und jedenfalls nicht mehr als 400 Kubikmeter aufweisen, sowie bei widerrechtlichen Neubauten, die innerhalb des gleichen Termins errichtet wurden und nicht mehr als 400 Kubikmeter in bezug auf das einzelne Sanierungsgesuch beinhalten. Diese Einschränkungen finden auch bei der Änderung der Zweckbestimmung Anwendung, mit Ausnahme der Änderungen, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21 in den Bau- und Gewerbezonen durchgeführt wurden.
(2) Nicht saniert werden können Gebäude,
- a) welche die vom genehmigten oder beschlossenen Planungsinstrument vorgeschriebenen Abstände nicht einhalten,
- b) falls die Bestimmungen über die Konventionierung der Wohnungen verletzt wurden,
- c) die im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grün und in einem Wald errichteten Gebäude, die mit dem Umweltschutz, wie er in Artikel 23 des Landesgesetzes vom 26. März 1970, Nr. 6, geändert durch Artikel 8 des Landesgesetzes vom 24. November 1980, Nr. 34, durch Artikel 11 des Landesgesetzes vom 21. November 1983, Nr. 45, durch Artikel 51 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, durch die Artikel 35, 36 und 37 des Landesgesetzes vom 16. November 1988, Nr. 47, durch die Artikel 9, 16, 17 und 18 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21 und durch Artikel 46 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, geregelt ist, unvereinbar sind. Im Wald und im alpinen Grün ist die Sanierung von Erweiterungen von Gebäuden mit landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Nutzung im Höchstausmaß von 15 Prozent gestattet.
(3) Die Konzession kann nachträglich im landwirtschaftlichen Grün erteilt werden:
- a) für Bauwerke, die innerhalb bereits bestehender Gebäude errichtet oder diesen an- oder aufgebaut wurden und nicht mehr als 30 Prozent der Liegenschaft überschreiten und jedenfalls nicht mehr als 250 Kubikmeter betragen,
- b) für Bauwerke, die unterirdisch sind und dem Hauptgebäude außer Boden dienen,
- c) bei Änderung der Zweckbestimmung von bestehenden Räumen innerhalb der im vorhergehenden Buchstaben a) enthaltenen Grenzen.
(4) Die im Absatz 1 erwähnten Termine, welche ursprünglich ab Inkrafttreten des L.G. Nr. 4/1987 zur Anwendung kamen, finden in entsprechender Weise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.
(5) Für die widerrechtlichen Bauführungen, welche bis zum 15. März 1985 einerseits und vom 16. März 1985 bis zum 31. Dezember 1993 andererseits begangen wurden, wird das Ausmaß des Bußgeldes, wie es in der Tabelle, welche dem L.G. Nr. 4/1987 angefügt ist, hinsichtlich des Zeitraumes vom 30. Jänner 1977 bis zum 1. Oktober 1983 festgelegt ist, mit 2 oder 3 multipliziert.
(6) Das Gesuch um die Baukonzession oder Ermächtigung im nachhinein mit dem Nachweis der Bezahlung der Konzessionsgebühren laut Artikel 2 und der ersten Rate des Bußgeldes muß bei der zuständigen Gemeinde, bei sonstigem Verfall, innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt werden. Die in Artikel 29 des L.G. Nr. 4/1987 vorgesehenen Unterlagen können mit einer eigenen Erklärung des Antragstellers im Sinne des Artikels 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15 ersetzt werden. Weiterhin aufrecht bleiben die Pflicht, eine Fotodokumentation beizulegen und, sofern vorgeschrieben, die Pflicht zur Vorlage eines beeideten Gutachtens, der Erklärung sowie eines Planes für die statische Anpassung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) bzw. Absatz 5 des Artikels 29 des L.G. Nr. 4/1987.
(7) Das in diesem Artikel vorgesehene Bußgeld muß mittels Überweisung innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Höhe, wie sie in der unter A erwähnten Tabelle angegeben ist, eingezahlt werden, und der restliche Teil muß in vier gleichhohen Dreimonatsraten mit Beginn ab dem 120. Tag ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingezahlt werden. Die Überweisung des restlichen Teiles des Bußgeldes kann auch in einmaliger Zahlung innerhalb von 120 Tagen oder innerhalb des Fälligkeitstermins einer der obigen Raten erfolgen. Falls die Gesamtsumme des geschuldeten Bußgeldes kleiner oder gleich groß ist wie jene, welche in der diesem Gesetz beigelegten Tabelle A angegeben ist, oder falls das Bußgeld sich auf Arbeiten bezieht, welche im Punkt 7 der dem L.G. Nr. 4/1987 angefügten Tabelle angegeben sind, muß die gesamte Summe, welche als Bußgeld für jede Liegenschaftseinheit mit 2.000.000 Lire festgelegt ist, innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in einmaliger Zahlung entrichtet werden. Für die Bauten, welche in den Ziffern 4, 5 und 6 der Tabelle, welche dem L.G. Nr. 4/1987 beigefügt ist, enthalten sind, muß das Bußgeld in der Höhe von 5.000-000 Lire ebenfalls wie oben entrichtet werden. Der Betrag, welcher bereits als Bußgeld eingezahlt wurde, wird vom oben festgelegten Betrag abgezogen und, für den etwaigen Restbetrag, bei der ersten Rate abgezogen.
(8) Die Personen - oder ihre Rechtsnachfolger -, welche einen Antrag auf eine Baukonzession oder eine Ermächtigung im nachhinein gemäß 2. Abschnitt des L.G. Nr. 4/1987 eingereicht haben, müssen bei Verfall des Gesuches, falls nicht das ganze Bußgeld, welches im Sinne des obigen Gesetzes geschuldet war, entrichtet wurde, anstelle der Restsumme das Dreifache der Differenz zwischen der geschuldeten Summe und jener, welche bereits entrichtet wurde, in einmaliger Zahlung innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie die Baukostenabgabe und den Erschließungsbeitrag entrichten.
(9) Falls das Bußgeld gemäß L.G. Nr. 4/1987 sowie der etwaige Zusatz gemäß vorhergehendem Absatz 8, die Konzessionsgebühren gemäß Artikel 2 entrichtet wurden, die Unterlagen gemäß Absatz 6 sowie die Katastermeldung innerhalb des in Artikel 42 des L.G. Nr. 4/1987, geändert durch Artikel 39 des L.G. Nr. 47/1988 angegebenen Termins vorgelegt wurden und der Termin von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen ist, ohne daß die Gemeinde einen negativen Bescheid erlassen hat, gilt die Konzession im Sanierungswege als ausgestellt, unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 10.
(10) Falls innerhalb der vorgesehenen Fristen das geschuldete Bußgeld nicht gänzlich entrichtet wurde, oder nicht wahrheitsgetreu oder absichtlich falsch festgelegt wurde, werden die ohne Ermächtigung oder Baukonzession errichteten Gebäude den Sanktionen gemäß Artikel 18 des L.G. Nr. 4/1987 sowie Artikel 34 des gleichen Gesetzes, geändert durch Artikel 16 des L.G. Nr. 35/1987, unterworten.