(1) Die Ausübung der Tätigkeit ist vom Bürgermeister innerhalb von dreißig Tagen mit begründetem Bescheid zu untersagen, wenn die Räume den bau- oder gesundheitsrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen.
(2) Der Bürgermeister kann bzw. muß die Ausübung der Tätigkeit ebenfalls mit begründetem Bescheid untersagen, wenn einer der Fälle im Sinne der Artikel 11, 12, 92 und 108 Absatz 3 des kgl. D. vom 18. Juni 1931, Nr. 773, eintritt.
(3) Sollte ein Untersagungsgrund gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Ablauf des Termins laut Absatz 1 eintreten oder bekanntwerden, so muß bzw. kann der Bürgermeister die Weiterführung der Tätigkeit mit begründetem Bescheid untersagen.