(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die darin geregelte Tätigkeit gemäß Landesgesetz vom 15. Jänner 1982, Nr. 3, in geltender Fassung, ausübt, kann diese Tätigkeit weiterführen und die Meldung laut Artikel 2 unterlassen.
(2) Wer die in Artikel 1 genannte Tätigkeit ausübt, kann außerdem in den Genuß der Beiträge laut Landesgesetz vom 6. April 1993, Nr. 8, kommen.