(1) Die sanitären Leiter, mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsverhältnis, können, mit Ausnahme der sanitären Leiter des Funktionsbereichs "B", für das nicht ausschließliche Arbeitsverhältnis optieren. Bis zu einer entsprechenden vertraglichen Regelung auf Landesebene bleiben die sanitären Leiter des Funktionsbereichs "B" der Regelung des ausschließlichen Arbeitsverhältnisses unterworfen.
(2) Die Optionen müssen innerhalb 30. November eines jeden Jahres vorgelegt werden und gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres. Der erste Antrag kann innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vorgelegt werden und gilt ab 1. März 2008. Vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vorgelegte Optionen können noch innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes widerrufen werden.
(3) Die Option gilt bis zum Ansuchen um Wiederherstellung des ausschließlichen Arbeitsverhältnisses, unter Einhaltung der vom Landeskollektivvertrag festgesetzten Fristen, als verlängert.
(4) Bei Fehlen der Option bleibt der sanitäre Leiter der Regelung des ausschließlichen Arbeitsverhältnisses unterworfen.
(5) Das ausschließliche Arbeitsverhältnis der sanitären Leiter bewirkt, dass sie bei der Ausübung der vom Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen zugewiesenen leitenden Aufgaben, im Rahmen der jeweils bekleideten Position und der erworbenen Berufskompetenz, sowie im Rahmen ihres jeweiligen Fachbereiches, mit einer vertraglich festgelegten zeitlichen Verpflichtung voll verfügbar sein müssen.
(6) Im Falle einer Verletzung der mit der Ausschließlichkeit der Leistungen zusammenhängenden Pflichten, im Falle des Entstehens eines Interessenkonfliktes oder von Situationen, welche einen, wie auch immer gearteten, unlauteren Wettbewerb nach sich ziehen, und solange der Landeskollektivvertrag nichts anderes festlegt, werden die von den einschlägigen staatlichen Normen vorgesehenen Bestimmungen angewandt.
(7) Der sanitäre Leiter, welcher einem ausschließlichen Arbeitsverhältnis unterliegt, kann wählen, ob er eine freiberufliche Tätigkeit innerhalb des Krankenhauses ausüben will oder nicht.
(8) Das Arbeitsverhältnis der sanitären Leiter, welche die freiberufliche Tätigkeit innerbetrieblich oder außerbetrieblich ausüben, wird, auch was die wirtschaftlichen Aspekte betrifft, durch Landeskollektivvertrag geregelt.
(9) Für die sanitären Leiter, welche für ein nicht ausschließliches Arbeitsverhältnis und daher für die Ausübung der außerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit optiert haben, gilt das Verbot der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit in jeglicher Form. Den betroffenen sanitären Leitern ist es verboten, berufliche Leistungen, auch in gelegentlicher oder periodischer Form, zu Gunsten oder innerhalb von öffentlichen oder privaten akkreditierten oder konventionierten Strukturen zu erbringen.
(10) Die Option für die Ausübung der außerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit befreit die sanitären Leiter nicht von ihrer vollen Verfügbarkeit, welche sie im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtungen für die Erzielung der programmierten Ergebnisse und die Ausübung der zugewiesenen beruflichen Tätigkeiten bereitzustellen haben.
(11) Im Rahmen der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit ist der Gebrauch des Verschreibungsblockes des Gesundheitsdienstes nicht gestattet.
(12) In Erwartung einer vertraglichen Regelung auf Landesebene betreffend die wirtschaftliche Behandlung des Arbeitsverhältnisses der sanitären Leiter, welche die freiberufliche Tätigkeit innerbetrieblich oder außerbetrieblich ausüben, wird den sanitären Leitern, welche für ein nicht ausschließliches Arbeitsverhältnis optieren, die wirtschaftliche Behandlung um den Betrag von zwei programmierten und vom Einzelnen bezogenen Zusatzstunden, was der Exklusivitätszulage entspricht, vermindert. Die Arbeitszeit wird dementsprechend um dasselbe Ausmaß reduziert. Wer für ein nicht ausschließliches Arbeitsverhältnis optiert, hat kein Anrecht auf die Ergebniszulage. In Erwartung einer vertraglichen Regelung auf Landesebene betreffend die wirtschaftliche Behandlung für das Arbeitsverhältnis der sanitären Leiter, welche die innerbetriebliche oder außerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit ausüben, wird den sanitären Leitern, welche für ein ausschließliches Arbeitsverhältnis optieren und nicht im Genuss der programmierten Zusatzstunden sind, als Exklusivitätszulage ein Betrag im Wert einer programmierten Zusatzstunde gemäß Artikel 39 des bereichsübergreifenden und Bereichskollektivvertrages für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals im Landesgesundheitsdienst für den Zeitraum 2001-2004 vom 13. März 2003 entrichtet. Die entsprechende Stunde muss abgeleistet werden.
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