(1) Um die Aufgaben in Zusammenhang mit der didaktischen, psychologischen und pädagogischen Beratung der Kindergärten, Grund-, Mittel- und Oberschulen zu gewährleisten, wird am Hauptschulamt und an Schulämtern ein Dienst für Schulberatung errichtet.
(1) Die Dienststelle bietet Beratung und Hilfestellung für Schüler, Eltern, Lehrer und Direktoren in den Bereichen:
(2) Der Dienst arbeitet sowohl mit den schulinternen Beratungsdiensten als auch mit den außerschulischen Diensten und im besonderen mit jenen der Sanitätseinheiten und der Berufsberatung und mit den Sozialassistenten und den Familienberatungsstellen sowie mit allfälligem im jeweiligen Gebiet wirkenden analogen Diensten zusammen.
(3) Der Dienst bietet ebenfalls die Mitarbeit in allfälligen an den einzelnen Schulen errichteten Arbeitsgruppen sowie bei der Planung der schulinternen Lehrerfortbildung an.
(1) Die Dienste haben ihre Hauptsitze an den Schulämtern. Um eine dezentralisierte Beratung zu ermöglichen, kann die Landesregierung für jeden Bezirk Außenstellen errichten.
(2) Die Außenstellen werden in Schulen der jeweiligen Sprachgruppe untergebracht. Zur Abwicklung der Verwaltungsaufgaben steht den Schulberatern das an jenen Schulen vorhandene Verwaltungspersonal zur Verfügung.
(3) Die Ausgaben für den Betrieb sowie jene für die Einrichtung der Räumlichkeiten in den Außenstellen gehen zu Lasten des Landes.
(4) Für die Führung des Dienstes für Schulberatung wird innerhalb des Ladinischen Bildungs- und Kulturressorts, im Rahmen des bestehenden Plansolls, ein Inspektor/eine Inspektorin mit dem Rang eines Abteilungsdirektors/einer Abteilungsdirektorin beauftragt. Diese/r kann auch dem Personal der Landesverwaltung angehören, sofern sie/er eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren in der Leitung der Dienststelle aufweist.2)
(1) Der wöchentliche Dienststundenplan des Personals entspricht dem der Landesbediensteten, wobei es dem Hauptschulamtsleiter oder dem zuständigen Schulamtsleiter freisteht, die Arbeitsstunden auf die einzelnen Wochentage beliebig aufzuteilen.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, im Sinne der Bestimmungen der Artikel 3 und 30 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1965, Nr. 1124, und des Artikels 9 Absatz 15 des Gesetzes vom 19. Juli 1993, Nr. 236, eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle für die Schüler der Fachoberschulen und Fachlehranstalten staatlicher Art abzuschließen, welche die in den geltenden Lehrplänen vorgesehenen Betriebspraktika und Stages in privaten und öffentlichen Betrieben und Einrichtungen absolvieren. 3)
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seinen Befolgung zu sorgen.