(1) Bis zum Erlaß der Bestimmungen über die Reorganisation der leitenden Ämter der Sanitätseinheiten sowie über die nichtärztliche Leitung werden die Aufträge zur Leitung der Verwaltungsabteilungen oder der nichtärztlichen Dienste provisorisch und bis zum Erlaß obgenannter Bestimmungen vom Generaldirektor des Sonderbetriebs Sanitätseinheit dem Personal der neunten, zehnten und elften Funktionsebene des Verwaltungs-, Berufs- und technischen Stellenplans mit begründeter Verfügung erteilt; dabei ist zu prüfen, ob die einzelnen Leiter die Eigenschaften und beruflichen Fähigkeiten für die jeweilige Aufgabe haben.
(2) Die Aufträge gemäß Absatz 1 können auch dem Personal erteilt werden, das in der achten Funktionsebene des Stellenplans der Landesverwaltung eingestuft ist. Diesem Personal wird eine Belohnung zugesichert, welche der Differenz zwischen der Anfangsbesoldung der eigenen Funktionsebene und jener der zehnten Funktionsebene entspricht.
(3) Dem Personal der neunten Funktionsebene, welchem ein Auftrag laut Absatz 1 erteilt wird, steht eine Entlohnung zu, welche der Differenz zwischen Anfangsbesoldung der neunten Ebene und jener der zehnten Ebene entspricht.
(4) Das Personal, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktionen eines Abteilungsleiters oder eines Dienstleiters innehat, behält den Anspruch auf die betreffende Funktion und die dazugehörige Besoldung.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.