(1) Zur Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Impfpflicht bei Minderjährigen ist angehalten, wer die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft über den Minderjährigen ausübt, wer Direktor der öffentlichen oder privaten Fürsorgeanstalt ist, in welcher der Minderjährige untergebracht ist, oder schließlich die Person, welcher der Minderjährige anvertraut ist.
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst muß der gesamten Bevölkerung die Impfstoffe für die Pflichtimpfungen kostenlos zur Verfügung stellen, die Betroffenen zur Wahrnehmung der Impftermine einladen beziehungsweise sie dazu einladen, sich mit den Minderjährigen zur Durchführung der Impfung einzufinden, und ein Impfregister führen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben laut Absatz 1 können die Sanitätseinheiten mit den Gemeindeverwaltungen zusammenarbeiten.
(3) Der Landesgesundheitsdienst gewährleistet, auch mit Hilfe der Sanitätseinheiten, eine umfangreiche Aufklärung über die Impfungen und die Vorbereitung darauf.
(4) Das kostenlose Angebot gilt auch für jene Impfungen, welche von den Sanitätsbehörden offiziell empfohlen werden.
(1) In Hinsicht auf eine unbefristete oder zeitweilige Befreiung von der Impfpflicht ist das vom Betroffenen eingereichte Zeugnis des behandelnden Arztes oder eines Facharztes für die Sanitätseinheit bindend.
(2) Das ärztliche Zeugnis laut Absatz 1 ist dem für die Impfungen verantwortlichen Arzt der Sanitätseinheit vorzulegen; es muß den einschlägigen Richtlinien der Abteilung der Landesverwaltung für das Gesundheitswesen Rechnung tragen und bei zeitweiliger Befreiung die Dauer derselben angeben.
(1) Zwecks Anwendung dieses Gesetzes errichtet die Landesregierung eine Kommission bestehend aus drei Ärzten, von denen mindestens einer ein Facharzt für Kinderheilkunde ist. Der Vorsitzende und der Sekretär der Kommission werden von der Landesregierung mit dem Beschluß zur Errichtung der obgenannten Kommission ernannt.
(2) Die Kommission nimmt folgende Aufgaben gegenüber der Landesregierung und der Sanitätseinheiten wahr:
(3) Den Mitgliedern der Kommission werden die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Vergütungen entrichtet. Für jede Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe c) wird jedem Kommissionsmitglied jene Vergütung zuerkannt, welche für die Mitglieder der Kommissionen für die Anerkennung der Zivilinvalidität festgelegt ist.
(4) Es wird die Gültigkeit jener Befreiungen von den Pflichtimpfungen bestätigt, welche von den behandelnden Ärzten und Fachärzten in der Zeit der Wirksamkeit der Gesetzesdekrete vom 7. Jänner 1994, Nr. 8, vom 8. März 1994, Nr. 164 und vom 6. Mai 1994, Nr. 273, ausgestellt wurden. 2)
(1) Die Nicht-EU-Bürger, die vorübergehend in der Provinz Bozen anwesend sind, werden zu den sanitären Leistungen hinsichtlich der Grundbetreuung, der pharmakologischen, der spezialistischen und Krankenhausbetreuung, weiters zu kollektiven Präventivmaßnahmen, die im Interesse der öffentlichen Gesundheit sind, zugelassen. In diesem Bereich werden profilaktische Maßnahmen mittels Pflichtimpfungen, Untersuchungen zu ansteckenden Krankheiten wie auch der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen für die Diagnose und die Heilung von Krankheiten betreffend die öffentliche Gesundheit zugesichert.
(2) Die Landesregierung legt mittels Beschluß die gemäß Absatz 1 zu treffenden Maßnahmen fest. 3)
(1) Die Landesregierung kann die Verhängung der Geldstrafen für die Nichtbeachtung der Impfpflicht aussetzen, sofern die vom Landesimpfplan vorgesehenen Mindestdurchimpfungsraten eingehalten werden.
(2) Die Landesregierung widerruft die Aussetzung gemäß Absatz 1, wenn die Durchimpfungsrate unter die im Landesimpfplan vorgesehenen Prozentsätze sinkt oder wenn epidemiologische Entwicklungen dies jedenfalls als ratsam erscheinen lassen. 4)
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.