Kundgemacht im A.Bl. vom 23. November 1993, Nr. 57.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 13. Mai 1992, Nr. 13.