Kundgemacht im A.Bl. vom 23. November 1993, Nr. 57.
(1) Unter Beachtung der grundlegenden Bestimmungen des Gesetzes vom 7. März 1986, Nr. 65, und der Bestimmungen dieses Gesetzes nehmen die Gemeinden im Rahmen der eigenen und der ihnen übertragenen Zuständigkeiten die Aufgaben der Orts-, Stadt- bzw. Landpolizei, der Verwaltungspolizei sowie alle weiteren polizeilichen Befugnisse wahr.
(2) Zu dem im Absatz 1 erwähnten Zweck richten die Gemeinden einen Gemeindepolizeidienst ein, und zwar in der Weise, daß dieser an allen Tagen des Jahres aufrechterhalten bleibt.