(1) Das vorliegende Gesetz ist mit keinen Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes für das Haushaltsjahr 1992 verbunden; für seine Anwendung werden jene Bereitstellungen verwandt, die von den bisher geltenden Gesetzen über die Berufsbildung und -ertüchtigung im Haushalt genehmigt sind.
(2) Für die Jahre nach 1992 werden die Ausgaben zur Anwendung dieses Gesetzes vom jährlichen Finanzgesetz festgelegt.