(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf einen wöchentlichen Ruhetag, der in der Regel auf den Sonntag fällt.
(2) Die Bediensteten haben außerdem dienstfrei an den von staatlichen Bestimmungen anerkannten Feiertagen. Als Feiertage gelten außerdem der Pfingstmontag und, beschränkt auf den Nachmittag, der Faschingsdonnerstag und der letzte Faschingstag, der Karfreitag, der Heilige Abend und der letzte Tag im Jahr.
(3) Für bestimmte Dienste und wegen besonderer dienstlicher Erfordernisse kann die jeweilige Körperschaft oder Anstalt unter Wahrung des Rechtes auf den wöchentlichen Ruhetag die Dienstzeit an Feiertagen in Turnusse einteilen.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.