Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. September 1992, Nr. 36.
Omissis.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, sich an der Gesellschaft "Airport Bolzano-Bozen A.G." mittels Zeichnung von Aktien für einen Ausgabenhöchstbetrag von 200 Millionen Lire, der auf dem Kapitel 12250 des Ausgabenvoranschlages für das Finanzjahr 1992 einzuschreiben ist, zu beteiligen. 3)
Mit Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, wurde die Landesregierung ermächtigt, die Erhöhung der Beteiligung des Landes am Kapital der Gesellschaft "ABD Airport Bozen Dolomiten AG" bis zu einem Ausgabenhöchstbetrag von 67.300 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2002 (Kapitel 12250) zu verfügen, um das durch Verluste verminderte Gesellschaftskapital wiederherzustellen.
Ergänzt den Art. 7 des L.G. vom 13. Juli 1971, Nr. 9.
Ersetzt den Art. 15 des L.G. vom 8. September 1981, Nr. 25.
Ersetzt den Absatz 3 des einzigen Artikels des L.G. vom 17. August 1984, Nr. 8.
Ändert das L.G. vom 22. Jänner 1975, Nr. 14.
Ändert das L.G. vom 11. Mai 1988, Nr. 16.
Ersetzt den Art. 9 des L.G. vom 5. Mai 1987, Nr. 11.
(1) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, ist aufgehoben.
Art. 19 wurde aufgehoben durch Art. 29 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.
(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.