Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Juli 1992, Nr. 28.
(1) Damit zur Verbesserung der Befahrbarkeit der Straßen eine koordinierte, vollständige und auf den letzten Stand gebrachte Übersicht geschaffen werden kann, fördert das für das Beförderungswesen zuständige Amt im Einvernehmen mit den institutionell zuständigen Stellen das Erfassen, Verarbeiten und Bekanntmachen der wichtigsten Daten über den Straßenverkehr in Südtirol; besonderes Augenmerk gilt dabei
(2) Zur Wahrnehmung der in Absatz 1 erwähnten Aufgabe kann sich das für das Beförderungswesen zuständige Amt einer von der Landesregierung eingesetzten Sachverständigengruppe bedienen; Leiter dieser Sachverständigengruppe ist der Direktor des für das Beförderungswesen zuständigen Amtes, Mitglieder sind die Vertreter der Einrichtung, die für die Befahrbarkeit der Straßen und die Verkehrssicherheit zuständig sind.
(3) Die Sachverständigengruppe trifft sich in der Regel einmal im Jahr und immer dann, wenn dies von den einzelnen Mitgliedern verlangt wird, um
(4) Die Sachverständigengruppe übermittelt dem Südtiroler Landtag jährlich einen Bericht.