(1) Werden auf Grund der einschlägigen Landesgesetze die Förderungen widerrufen, so fließen die restlichen Kapitalanteile der gewährten Darlehen oder der Leasingfinanzierungen, soweit es den mit Landesmitteln finanzierten Anteil betrifft, in den Rotationsfonds, und zwar vermehrt um die Zinsen, die zum Bezugszinssatz berechnet sind, der zum Datum des Widerrufs gilt, und deren Laufzeit mit Datum der Wirkung des Widerrufs beginnt.
(2) Werden die Förderungen teilweise reduziert oder widerrufen, so erfolgt im entsprechenden Maße auch die Reduzierung der Darlehensanteile oder der Anteile der begünstigten Leasingfinanzierung und die Rückführung des entsprechenden Restkapitals an den Rotationsfond - soweit es den mit Landesmitteln finanzierten Anteil betrifft - einschließlich der Zinsen, die gemäß Absatz 1 berechnet werden. Der geschuldete Zinsbetrag wird ab der letzten Auszahlung auf den widerrufenen Betrag berechnet.10)