(1) In Südtirol ist die ständige Ausübung des Bergführerberufes, sei es als Bergführeranwärter, sei es als Bergführer an die Eintragung in das Berufsverzeichnis gebunden.
(2)Die Bürger und Bürgerinnen der EU-Staaten, welche im Herkunftsland nach dessen Rechtsordnung vergleichbare Befähigungsnachweise erlangt haben und beabsichtigen, den Beruf ständig in Südtirol auszuüben, unterliegen den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. 5)
(3)Die Bürger und Bürgerinnen von Nicht-EU-Staaten, die im Herkunftsland nach dessen Rechtsordnung vergleichbare Befähigungsnachweise erlangt haben und beabsichtigen, ständig den Beruf in Südtirol auszuüben, unterliegen den staatlichen Bestimmungen über die Einwanderung und den Ausländerstatus. 6)