(1) Das Land veranstaltet, getrennt für jede Kategorie, sowohl selbst als auch über die Landesberufskammer der Bergführer folgende theoretische und praktische Kurse: 10)
- Ausbildungskurse für Bergführeranwärter, 11)
- Aufstiegskurse,
- Fortbildungskurse,
- Spezialisierungskurse.
(1-bis) Nach Abschluss eines jeden Kurses laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) müssen die Kandidaten eine Teilprüfung vor dem Kursleiter und den jeweiligen Ausbildern ablegen und bestehen. 12)
(2) Mit Durchführungsverordnung werden, unter Beachtung der Bestimmung von Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Jänner 1989, Nr. 6, und nach Anhören der Landesberufskammer der Berg- und Skiführer, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung, die Dauer, die Abwicklung und die Programme der Kurse, die Kriterien und Inhalte für die Teilprüfungen und für die Befähigungsprüfung für Bergführeranwärter sowie die Modalitäten zur Erlangung der fachlichen Befähigung zur Ausübung des Bergführerberufs festgelegt. 13)
(3) Die Kurse und Prüfungen werden nach Wahl des Kandidaten in italienischer oder in deutscher Sprache abgehalten.
(4) Zur Befähigungsprüfung für Bergführeranwärter sind jene zugelassen, die die Teilprüfungen nach Beendigung der einzelnen Ausbildungskurse für Bergführeranwärter mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Befähigungsprüfung wird vor der von Artikel 11 vorgesehenen Kommission abgelegt. 14)
(5) Die Eignungsprüfung für die Zulassung zu den Ausbildungskursen für Bergführeranwärter wird vor einer Kommission abgelegt, die aus einem Beamten der für den Tourismus zuständigen Abteilung der Landesverwaltung, der mindestens der VI. Funktionsebene angehören muß, als Vorsitzendem, und vier Bergführern mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung, namhaft gemacht von der Landesberufskammer der Bergführer, besteht. Schriftführer ist ein Beamter der zuständigen Abteilung. Die Kommission wird mit Dekret des Landesrates für Fremdenverkehr von Fall zu Fall ernannt. Für diese werden die Bestimmungen gemäß Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 angewandt. 15)
(6) Die Finanzierung der Kurse laut diesem Artikel geht vollständig oder teilweise zu Lasten des Landeshaushalts. Die Landesregierung setzt das Ausmaß der Eigenleistung der Teilnehmenden fest; diese entrichten die entsprechende Quote direkt an den Träger der Ausbildung. 16)