(1) Die neue Klassifizierung der Landesstraßen im Sinne dieses Gesetzes erfolgt, auf Vorschlag des zuständigen Landesamtes und nach Einholen des Gutachtens der betroffenen Gemeinden, welche sich innerhalb von 30 Tagen nach der Antragstellung zu äußern haben. Wird das Gutachten nicht innerhalb dieses Zeitraumes abgegeben, gilt dies als Zustimmung zum Vorschlag.
(2) Nach Anhören der betroffenen Gemeinden und im Einvernehmen mit den jeweiligen Eigentümern kann das Land die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung von Militär- und Privatstraßen übernehmen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind.
(3) Die bereits zugewiesenen und noch zuzuweisenden Beträge für öffentliche Arbeiten, die im Sinne der Gesetze vom 22. Juli 1966, Nr. 614, und vom 20. Oktober 1971, Nr. 912, in Konzession durchgeführt werden, sind zugunsten der Körperschaften, die Träger von Konzessionen sind, nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, betreffend den Dreijahresplan zur Finanzierung öffentlicher Arbeiten im Interesse der Gebietskörperschaften auszubezahlen, Nach Abschluß der Arbeiten haben die Körperschaften, die Träger von Konzessionen sind, dem Landesassessorat für öffentliche Bauarbeiten die Unterlagen gemäß Artikel 10 des obgenannten Landesgesetzes zu übermitteln.
(4) Die Landesgesetze vom 29. April 1972, Nr. 9, und vom 21. August 1975, Nr. 47, sind aufgehoben.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.