(1) Der Landesgesundheitsdienst der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol bedient sich der Mitarbeiter der Blutspendervereinigungen für die Durchführung der Tätigkeit des Bluttransfusionsdienstes.
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(3) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, den Blutspendervereinigungen einen fixen Beitrag für jede gespendete und den im Bereich des Landesgesundheitsdienstes tätigen Sammelstellen zur Verfügung gestellte Bluteinheit zu gewähren.
(4) Die Landesregierung legt jährlich den fixen Beitrag für jede gespendete Bluteinheit gemäß Absatz 3 fest.
(1) Das Landesgesetz vom 24. November 1973, Nr. 86, und die entsprechende Durchführungsverordnung laut Dekret des Landeshauptmanns vom 12. September 1974, Nr. 66, sind aufgehoben.
(2) Der Buchstabe a) des Absatzes 1 des Artikels 11 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, ist aufgehoben.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.