(1) Die Beitrags- oder Beihilfegesuche, die aufgrund des Landesgesetzes vom 24. November 1960, Nr. 16 vorgelegt wurden, sind für die Zwecke dieses Gesetzes gültig und werden nach dessen Inkrafttreten gemäß den darin vorgesehenen Vorgangsweisen bearbeitet. Das zuständige Landesamt fordert bei den Antragstellern allfällige weitere Informationen oder Unterlagen an.
(2) Das Landesgesetz vom 24. November 1960, Nr. 16 abgeändert mit Artikel 9 des Landesgesetzes vom 2. Juni 1988, Nr. 21, ist aufgehoben.
(3) Der Einreichetermin der Beitrags- und der Beihilfegesuche gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern 4), 5) und 7), die sich auf Bereitstellungen, welche mit diesem Gesetz bewilligt werden, sowie auf solche, die im Haushaltsvoranschlag 1990 für die Durchführung des Landesgesetzes vom 24. November 1960, Nr. 16, eingeschrieben, aber bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht zweckgebunden wurden, beziehen, wird am fünfzehnten Tag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzt.