(1) Die mit Wettbewerb ausgeschriebenen Stellen sind den Angehörigen der deutschen, italienischen und ladinischen Sprachgruppe, wo immer sie ansässig sind, im Verhältnis zur letzten amtlichen Volkszählung vorbehalten; sie werden nach der Rangordnung der Geeigneten, soweit der jeder Gruppe zustehende Anteil reicht, zugewiesen. Falls die so erfolgte Aufteilung für eine Sprachgruppe keine Stelle ergibt, so werden die Bruchteile einer Einheit bei den Aufteilungen der darauffolgenden Wettbewerbe berücksichtigt.
(2) Die Stellen, welche einer Sprachgruppe vorbehalten sind und, entweder aus Mangel an Bewerbern oder weil die Bewerber nicht für geeignet befunden wurden, unbesetzt bleiben sollten, sind durch Bewerber der anderen Sprachgruppen zu besetzen, die für geeignet befunden wurden, sofern nicht die Höchstzahl der jeder einzelnen Sprachgruppe zustehenden Stellen überschritten wird.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.