(1) Auf das Personal des Gesundheitsdienstes in Südtirol wird, auch teilweise abweichend vom Landesgesetz vom 28. Juni 1983, Nr. 19, das Gesetz Nr. 207 vom 20. Mai 1985 angewandt.
(2) Alle Maßnahmen für die Einstufung in den Stellenplan, die laut Gesetz Nr. 207 vom 20. Mai 1985, von anderen als von den im Landesgesetz vom 28. Juni 1983, Nr. 19, genannten Organen bereits getroffen worden sind, bleiben aufrecht.
(3) Die öffentlichen Wettbewerbe zur Besetzung von Stellen, die aufgrund der Anwendung der von der Landesregierung gemäß Artikel 10, Absatz 1, des Landesgesundheitsplanes erstellten Kriterien verfügbar sind und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von Beauftragten besetzt sind, müssen - nach entsprechender Genehmigung durch die Landesregierung - innerhalb von sechzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschrieben werden. Die entsprechenden Beauftragungen können bis zum Abschluß der genannten Wettbewerbe verlängert werden.
(4) Sind in Hinblick auf einzelne Stellenpläne und Funktionsränge mehr Personen beauftragt, als Stellen im Sinne von Absatz 3 ausgeschrieben werden können, so verfallen diese Beauftragungen von Rechts wegen am Tag, an dem der entsprechende Wettbewerb ausgeschrieben wird; die genannten Stellen können wieder provisorisch besetzt werden, nachdem die aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung erstellten Rangordnungen der Bewerber mit Beschluß genehmigt wurden. Diese Beauftragungen können bis zum Abschluß der entsprechenden Wettbewerbe verlängert werden.