(1) Die Anspruchsberechtigten gemäß Artikel 2, die innerhalb 15. Juni 1986 bis zur ersten Ausschreibung nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Kurs zum Erlernen fremder Sprachen im Sinne der Artikel 1 und 4 Absatz 1 besucht und mit positivem Erfolg abgeschlossen haben, können innerhalb 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Förderung ansuchen.
(2) Für die Erstanwendung im Sinne des Absatzes 1 legt die Landesregierung das höchstzulässige Einkommen, bezogen auf das Jahr 1985, gemäß Artikel 3 Absatz 2 den Tagessatz gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie die Unterlagen, die zusammen mit dem Ansuchen einzureichen sind und die Verwaltungsmodalitäten für die Auszahlung der Förderungsbeiträge fest.
(3) Nach Überprüfung der Voraussetzungen sowie der Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellt die Landesregierung eine Rangordnung, wenn die zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, um allen Bewerbern den entsprechenden Förderungsbeitrag auszuzahlen, wobei die Kriterien gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind. Der Förderungsbeitrag wird in einer Rate an die Anspruchsberechtigten bzw., wenn sie minderjährig sind, an deren gesetzlichen Vertreter ausbezahlt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.