(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes ist es nicht erforderlich, das Verfahren gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes, hinsichtlich der Zweckbestimmung der Zahlungen des Olympischen Komitees Italiens (CONI) einzuhalten. Die Beträge werden jenen Antragstellern zugewiesen, die im Programm aufscheinen, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Landesauschußbeschluß genehmigt wurde.