(1) Die Deckung der Lasten für die Durchführung dieses Gesetzes erfolgt durch die Verwendung der Bereitstellungen, die für den Dreijahreszeitraum 1987 - 1989 von Artikel 2, Buchstabe h), des Landesgesetzes "Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 1987 und für den Dreijahreszeitraum 1987 - 1989 (Finanzgesetz 1987)" bewilligt werden.