Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Dezember 1986, Nr. 56.
(1) Gärtner im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf einer Fläche von wenigstens 5000 m² - davon wenigstens 500 m² Gewächshaus - berufsmäßig eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten verrichten:
(1) Beim Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen ist das Berufsverzeichnis der Gärtner eingerichtet.
(2) In dieses Berufsverzeichnis werden auf Antrag alle Personen eingetragen, die
(3) In das Berufsverzeichnis können auch Gärtner eingetragen werden, die außerhalb Südtirols - auch im Ausland - die Lehre abgeschlossen und die Berufsschule besucht haben, sofern sie die Befähigungsprüfung laut Buchstabe a) bestanden haben.
(4) Was die Voraussetzung laut Buchstabe b) betrifft, können die Gärtner ihren Beruf ebenso außerhalb Südtirols - auch im Ausland - ausgeübt haben.
(5) Was die Lehrlingsausbildung sowie die Rechte und Pflichten des Lehrlings und des Lehrherrn betrifft, gilt - soweit anwendbar - das Landesgesetz vom 17. November 1981, Nr. 30, in geltender Fassung.
Aufgehoben durch Art. 48 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Siehe Art. 3 des D.LH. vom 30. November 2000, Nr. 46, so geändert durch Art. 2 des D.LH. vom 26. März 2008, Nr. 11.
Art. 3
(1) Die Kommission für die Führung des Berufsverzeichnisses der Gärtner ist in der Zusammensetzung und mit den Aufgaben laut Landesgesetz vom 4. Dezember 1986, Nr. 31, im Sinne und mit der Wirkung von Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung aufgelöst.
(2) Die Befugnisse der Kommission laut Absatz 1 dieses Artikels sind dem Direktor des Amtes für Obst- und Weinbau (31.2.) übertragen.
(1) Gärtner, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die von den einschlägigen Landesgesetzen vorgesehenen Förderungsmaßnahmen beantragen wollen, müssen im Berufsverzeichnis eingetragen sein; dem entsprechenden Antrag ist eine Eintragungsbestätigung beizulegen.
(1) Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes können in das Berufsverzeichnis der Gärtner außer den in Artikel 2 genannten Personen auch solche eingetragen werden, die seit wenigstens drei Jahren berufsmäßig einen Gärtnereibetrieb führen.
(2) Innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes können in das Berufsverzeichnis der Gärtner auch solche eingetragen werden, die ihre Lehrzeit und die Zeit der Berufsausübung laut Artikel 2, Absatz 2, bei Gärtnern verbracht haben, die nicht im Berufsverzeichnis eingetragen waren.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Omissis.