(1) Um das Gehalt festlegen zu können, welches ab 1. Jänner 1985 - oder ab der Aufnahme in den Dienst, wenn diese später erfolgte - dem Personal zusteht, das gemäß Artikel 1 in den Verwaltungsstellenplan des Landes eingestuft ist, ist das am gleichen Tag erreichte Gehalt einschließlich der durch Gehaltsklassen und Gehaltsvorrückungen erreichten Erhöhung, in Betracht zu ziehen. Der am 31. Dezember 1984 eventuelle angereifte Bruchteil eines Biennius ist für die Zuerkennung der nächsten Gehaltsklasse oder Gehaltsvorrückung anrechenbar.
(2) Ist das im Sinne des vorhergehenden Absatzes bezogene Gehalt geringer als das Anfangsgehalt in der entsprechenden Funktionsebene und Besoldungsstufe des Landes, so steht dieses Anfangsgehalt zu.
(3) Ist das erreichte Gehalt höher, so wird von den in der Funktionsebene oder in der Besoldungsstufe durch Zuweisung von Gehaltsklassen oder Gehaltsvorrückungen erreichbaren Gehältern, jenes zuerkannt, welches dem bisherigen Gehalt entspricht oder unmittelbar höher ist als dieses; dies kann auch durch die Gewährung konventioneller Gehaltsvorrückungen erfolgen.
(4) Jedenfalls bleibt die Höhe der erreichten Besoldung gewährleistet; diese besteht aus der zu diesem Zeitpunkt erreichten Besoldung: aus dem Gehalt und aus den fixen und dauernden Zulagen, einschließlich der jährlichen fixen Lordoprämie für die Mitarbeit zur Anwendung der Sanitätsreform gemäß Artikel 45 Absatz 4 des D.P.R. vom 25. Juni 1983, Nr. 348, gemäß dem gesamtstaatlichen Tarifvertrag, welcher mit D.P.R. vom 25. Juni 1983, Nr. 348, genehmigt worden ist, sowie der Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz vom 13. August 1980, Nr. 454. Nicht berechnet werden die Zulage für die Zugehörigkeit zum Direktionsamt und die Koordinierungszulage.