Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Februar 1984, Nr. 6.
(1) Dieses Gesetz hat den Zweck, den Landesdienst für Arbeitsmedizin und jenen für Umwelthygiene und -sicherheit zu errichten und die Tätigkeit des einen mit jener des anderen sowie die Tätigkeit dieser beiden mit jener der Einrichtungen für öffentliche Hygiene und Gesundheit und mit jener des Landesarbeitsinspektorates zu koordinieren; dabei sind Artikel 6, Absatz 1, Ziffer 4, des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, und das Gesetz vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, in geltender Fassung zu beachten.