Für die weitere Wahrnehmung ihrer amtlichen Obliegenheiten wird die R.A.S. (Sonderbetrieb für Rundfunkanstalt Südtirol), welche mit Landesgesetz vom 13. Februar 1975, Nr. 16, errichtet worden ist, zwei Bedienstete der Funktionsebenen, die der früheren mittleren Laufbahn entsprechen, sowie einen Bediensteten der Funktionsebene, die der früheren einfachen Laufbahn entspricht, einstellen. 2)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.