(1) Im Sinne der in Artikel 15 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, enthaltenen Bestimmungen über den tierärztlichen Dienstleistungsbereich hat die Sanitätseinheit zu gewährleisten, daß die Aufgaben im Bereich öffentliche Hygiene und Gesundheit auf dem Gebiet der Veterinärmedizin sowie im Bereich Veterinärpolizei, soweit sie nicht ausdrücklich dem Staat oder dem Land vorbehalten sind, erfüllt werden; zu diesen Aufgaben zählen auch die, für welche die Ämter des Landestierarztes und des Gemeindetierarztes zuständig waren; die Befugnisse des Bürgermeisters als örtlicher Gesundheitsbehörde werden dadurch nicht berührt.