(1) Die Aufgaben des abgeschafften Amtes des Landestierarztes, die auf die Sanitätseinheiten übertragen worden sind, werden für höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Erwartung der Einrichtung des tierärztlichen Dienstes durch die Sanitätseinheiten dem landestierärztlichen Dienst übertragen; die zuständigen Verwaltungsräte der Sanitätseinheiten übernehmen diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem landestierärztlichen Dienst, auch stufenweise, mit Beschluß.