(1) Um in Notfällen die Krankenhausbetreuung gewährleisten zu können, sind die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten befugt, mit anderen Heilanstalten Vereinbarungen zu treffen, damit für die unbedingt erforderliche Zeit - aber nicht länger als drei Monate - Ärzte zur Verfügung gestellt werden, wenn es sich darum handelt, Primar- und Oberärzte in Fällen zu ersetzen, in denen es - weil die im Stellenplan vorgesehenen Stellen nicht besetzt sind, oder aus anderen Gründen - nicht möglich ist, nach Artikel 7 Absätze 5 und 7 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 27. März 1969, Nr. 128, vorzugehen, und in denen keine anderen Ärzte mit den zur Beauftragung erforderlichen Voraussetzungen, auch im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, zur Verfügung stehen; diese Bestimmung gilt auch für Heilanstalten gemäß Artikel 7 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1980, Nr. 197.
(1/bis)Der Südtiroler Sanitätsbetrieb kann mit dem Sanitätspersonal und mit dem Personal des berufsbezogenen Stellenplanes privatrechtliche Werk- oder Arbeitsverträge mit einer Dauer von höchstens drei Jahren abschließen. Das Personal muss in dieser Zeit an Kursen zum Erlernen jener Sprachen teilnehmen, für welche es die Voraussetzungen für einen Wettbewerb im entsprechenden Berufsbild nicht besitzt. Diese Verträge sind nicht erneuerbar, außer es handelt sich um unentbehrliche und unaufschiebbare Diensterfordernisse. Dies muss mit Beschluss der Landesregierung genehmgt werden. Die Voraussetzungen für das Abschließen dieser Verträge sind gegeben, wenn: 3)
- die jeweilige Tätigkeit unaufschiebbar und erwiesenermaßen notwendig ist;
- der Gegenstand des Vertrages eine institutionelle Tätigkeit der Sanitätseinheit betrifft, für welche die entsprechende Stelle im Plansoll nicht besetzt ist oder welche unter die Tätigkeit gemäß Ziffer 2.6.6. Absatz 3 des Landesgesundheitsplanes 1988-91 fällt, welcher Anlage des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33ist;
- der Wettbewerb, der zur Besetzung der entsprechenden Planstellen ausgeschrieben wurde, zu keinem Ergebnis geführt hat, oder, wenn es die Tätigkeit gemäß Ziffer 2.6.6. des Gesundheitsplanes 1988-91 betrifft, die Anwendung der Rangordnungen, die vom staatlichen Abkommen für die fachärztliche Medizin vorgesehen sind, ohne Wirkung blieb;
- es unmöglich ist, aufgrund der einschlägigen Bestimmungen die Ersetzung des Stelleninhabers vorzunehmen;
- es sich um Stellen handelt, welche mit den Mechanismen der Mobilität des Personals, wie sie von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen sind, nicht besetzt werden können. 4)
Der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen ist ermächtigt, für das in diesem Absatz genannte Personal, welches Vetragsverhältnisse mit demselben Betrieb innehat, Kurse für das Erlernen der zweiten Sprache zu finanzieren. 5)
(1/ter) Um die gesundheitliche Betreuung mittel- oder langfristig zu gewährleisten, kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb, unter Beachtung der Regelung über den Zugang zum Landesdienst, in den Bereichen mit erheblichem Personalmangel befristet Gesundheitspersonal aufnehmen. Zur Verbesserung der Sprachkenntnisse des genannten Personals ist der Sanitätsbetrieb ermächtigt, Sprachkurse zu finanzieren, die während der Arbeitszeit besucht werden dürfen. 6)
(1/quater) Zwecks Gewährleistung eines geregelten Ablaufs der Gesundheitsdienste können die privatrechtlichen Werk- oder Arbeitsverträge gemäß Absatz 1/bis für höchstens fünf Jahre abgeschlossen werden. 7)