(1)Das Plansoll der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ wird von der Landesregierung unter Berücksichtigung des gesamten Plansolls des Landespersonals bestimmt. 7)
(2)Die Besoldung und die rechtliche Stellung des Personals entspricht jener des Landespersonals.8)
(3)Für nicht verwaltungsmäßige Tätigkeiten kann die Landesbibliothek auch externe Mitarbeit in Anspruch nehmen.9)
(4) Das Personal der Landesbibliothek wird, unabhängig davon, ob es im Stellenplan eingestuft ist oder nicht, bei der Pensionskasse für Bedienstete von örtlichen Körperschaften (CPDEL) und beim staatlichen Fürsorgeinstitut für Bedienstete der örtlichen Körperschaften (INADEL) eingeschrieben.