(1) Das Personal der in Artikel 1 genannten Körperschaften, das bei den in der Provinz Bozen gelegenen Dienststellen Dienst leistet und - mit ihrem Einverständnis und in der von Artikel 6 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 469, angegebenen Weise - zur Autonomen Provinz Bozen übergegangen ist, wird in Hinsicht auf die rechtliche Stellung und die Besoldung mit Wirkung vom 1. April 1979 in die Landesstellenpläne eingestuft; dabei wird von den Altersgrenzen abgesehen.
(2) Die im halbstaatlichen Verwaltungsstellenplan eingestuften Assistenten, die wenigstens 18 Jahre lang Dienst geleistet haben oder denen diese Dienstzeit in irgendeiner Weise anerkannt worden ist, werden in den Verwaltungsstellenplan des Landes im Rang eines Hauptsekretärs (Par. 370) der gehobenen Laufbahn eingestuft, wobei das Plansoll überschritten werden darf; diesem Personal wird die restliche Dienstzeit in Hinsicht auf die periodischen Gehaltsvorrückungen in der Einstufungsebene anerkannt.
(3) Die im halbstaatlichen Verwaltungsstellenplan eingestuften Assistenten, die wenigstens 8 Jahre lang Dienst geleistet haben oder denen diese Dienstzeit in irgendeiner Weise anerkannt worden ist, werden in den Verwaltungsstellenplan des Landes im Rang eines Obersekretärs (Par. 260) der gehobenen Laufbahn eingestuft, wobei das Plansoll überschritten werden darf; diesem Personal wird die restliche Dienstzeit in Hinsicht auf den Aufstieg in der Laufbahn voll anerkannt.
(4) Die im halbstaatlichen Verwaltungsstellenplan eingestuften Assistenten, die weniger als 8 Jahre lang Dienst geleistet haben oder denen eine Dienstzeit von weniger als 8 Jahren in irgendeiner Weise anerkannt worden ist, werden in den Verwaltungsstellenplan des Landes im Rang eines Sekretärs (Par. 188) der gehobenen Laufbahn eingestuft; in Hinsicht auf ihren Aufstieg in der Laufbahn wird der bei der Herkunftskörperschaft geleistete oder von dieser anerkannte Dienst angerechnet.
(5) Den im halbstaatlichen Verwaltungsstellenplan eingestuften Archivisten und Maschinschreibern, die wenigstens 18 Jahre lang Dienst geleistet haben oder denen diese Dienstzeit in irgendeiner Weise anerkannt worden ist, werden in den Verwaltungsstellenplan des Landes im Rang eines Hauptassistenten (Par. 245) der mittleren Laufbahn eingestuft, wobei das Plansoll überschritten werden darf; diesem Personal wird die restliche Dienstzeit in Hinsicht auf die zweijährlichen Gehaltsvorrückungen in der Einstufungsebene anerkannt.
(6) Die im halbstaatlichen Verwaltungsstellenplan eingestuften Archivisten und Maschinschreiber, die wenigstens 10 Jahre lang Dienst geleistet haben oder denen diese Dienstzeit in irgendeiner Weise anerkannt worden ist, werden in den Verwaltungsstellenplan des Landes im Rang eines Oberassistenten (Par. 188) der mittleren Laufbahn eingestuft, wobei das Plansoll überschritten werden darf; diesem Personal wird die restliche Dienstzeit in Hinsicht auf den Aufstieg in der Laufbahn voll anerkannt.
(7) Die im halbstaatlichen Verwaltungsstellenplan eingestuften Archivisten und Maschinschreiber, die weniger als 10 Jahre lang Dienst geleistet haben oder denen eine solche Dienstzeit in irgendeiner Weise anerkannt worden ist, werden in den Verwaltungsstellenplan des Landes im Anfangsrang eines Assistenten (Par. 143) der mittleren Laufbahn eingestuft; in Hinsicht auf ihren Aufstieg in der rechtlichen Stellung und in der Besoldung wird ihnen der bei der Herkunftskörperschaft geleistete oder von dieser anerkannte Dienst angerechnet.
(8) Hat das Personal den Dienst mit gekürztem Stundenplan geleistet, wird das anzurechnende Dienstalter entsprechend gekürzt, und zwar im Verhältnis zum Stundenplan, der bei der Herkunftskörperschaft vorgesehen war.
(9) Dem Personal, das mit diesem Gesetz in die Landesstellenpläne eingestuft wird, wird durch die Gewährung von zweijährlichen - auch konventionellen - Gehaltsvorrückungen unter allen Umständen eine Besoldung einschließlich der Landeszulage gewährleistet, die gleich hoch ist wie die, die sie beim Übergang zum Land bezogen haben, oder die unmittelbar höher ist als diese; zur Besoldung wird auch die Landeszulage gerechnet.
(10) Die Bediensteten des in Artikel 1 Ziffer 6 angeführten Verbandes, die gemäß diesem Gesetz zum Land übergehen, werden mit ihrem Einverständnis zum Dienst bei den Herkunftskörperschaften abgeordnet, sofern diese ein entsprechendes Ansuchen stellen und alle damit verbundenen Ausgaben übernehmen.