(1) Die Baugenehmigung für die Errichtung neuer oder die Erweiterung bestehender Schutzhütten, sofern letztere eine Erhöhung der Baumasse von mehr als 30 Prozent bewirkt, wird auf der Grundlage einer Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung ausgestellt. Die Landesregierung überprüft das Vorhaben in Bezug auf sein Ausmaß und seine Zweckmäßigkeit für Bergsteiger und Wanderer sowie im Hinblick auf die Merkmale und die Standortwahl laut Artikel 1 auf der Grundlage der Gutachten des Alpinbeirates laut Artikel 22 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, und der Landeskommission laut Artikel 69 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung. 2)
(2) Mit Ausnahme der Eingriffe laut Absatz 1, ist für alle Eingriffe an bestehenden Schutzhütten, einschließlich, deren Abbruch und Wiederaufbau, die landschaftsrechtliche Genehmigung durch die Landesverwaltung laut Artikel 69 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, einzuholen. 3)
(3) Die Anerkennung als Schutzhütte kann vom Landesrat für Tourismus, nach Einholen des Gutachtens des Alpinbeirates laut Artikel 22 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, verfügt oder widerrufen werden.
(4) Die Inhaber der Liegenschaften, deren Anerkennung als Schutzhütte widerrufen wurde, können die Ausstellung der Betriebserlaubnis für gastgewerbliche Betriebe beantragen. Diese wird ihnen erteilt, wenn sie die entsprechenden subjektiven Voraussetzungen besitzen und die Räume den einschlägigen Gesundheitsvorschriften entsprechen. Besitzt der Inhaber die subjektiven Voraussetzungen nicht, so kann er die notwendige Qualifikation innerhalb von zwei Jahren ab Widerruf der Anerkennung als Schutzhütte erwerben. In diesem Zeitraum bleibt das Recht zur Bewirtschaftung des Betriebs aufrecht. Die Bewirtschaftung von Schutzhütten wird für die Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, als gültig anerkannt. 4)5)