(1) (6) -14)
(7) Die Zuständigkeit für die Wartung von Infrastrukturen in Gewerbegebieten, die für das Land von Belang sind, geht ab dem Datum des Protokolls über die Fertigstellung der Arbeiten auf die gebietsmäßig zuständige Gemeinde über. Das Vermögen muß innerhalb eines Jahres nach der technisch-verwaltungsmäßigen Abnahme an die Gemeinde übergehen.15)