(1) Artikel 19 und Artikel 32 Satz 3 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, sind abgeschafft.
(2) Alle Vollinvaliden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits als solche anerkannt sind, und die der Ansicht sind, daß die in Artikel 5 Ziffer 6 genannten Bedingungen auf sie zutreffen, werden auf Grund eines Gesuches innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Zwecke der Genehmigung des Begleitungsgeldes einer Untersuchung unterzogen.
(3) Für alle Zivilinvaliden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht als solche anerkannt sind, stellt die Sanitätskommission bei der in Artikel 11 vorgesehenen Untersuchung fest, ob die Voraussetzungen, die zum Bezug des Begleitungsgeldes für vollständig bewegungsunfähige Invaliden berechtigen, gegeben sind.
(4) Den Zivilinvaliden, deren vollständige Bewegungsunfähigkeit vor dem 1. Jänner 1980 anerkannt worden ist und auf die die in Artikel 5 Ziffer 6 genannten Bedingungen zutreffen, steht das Begleitungsgeld vom genannten Tag an zu. In den übrigen Fällen beginnt die Auszahlung des Begleitungsgeldes am Ersten des Monats, der auf den Monat, in dem das Gesuch eingereicht worden ist, folgt.
(5) Das Begleitungsgeld für vollständig Blinde wird für das Jahr 1979 auf 120.000 Lire monatlich festgesetzt.
(6) Die Anspruchsberechtigten, in Hinsicht auf die das Ausmaß der Leistungen auf Grund von Artikel 17 Absatz 2 oder auf Grund von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, herabgesetzt war, erhalten die Leistung im vollen Ausmaß vom 1. Jänner 1980 an oder vom Tag an, an dem der Anspruch auf Leistung entsteht.